Autoglas Garantie und Gewährleistung – Bedingungen für den Austausch von Windschutzscheiben
Autoverglasung ist eine Vertrauenssache. Uns ist wichtig, dass unsere Kunden genau wissen, welche Bedingungen für den von uns durchgeführten Austausch von Windschutzscheiben und für Autoverglasungsarbeiten gelten und welche Rechte ihnen zustehen.
Unsere Dienstleistungen führen wir in unseren Werkstätten in Sopron und Eisenstadt für Pkw und Nutzfahrzeuge durch.

Autogläser in Premiumqualität
Die von uns eingebauten Autogläser entsprechen den europäischen Sicherheits- und Qualitätsvorschriften. Der Einbau erfolgt in jedem Fall unter Einhaltung der Herstellervorgaben und der technischen Vorschriften.
Gesetzliche Garantie
Autogläser und Autoverglasungsarbeiten unterliegen nach geltendem Recht nicht der gesetzlichen Garantiepflicht.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass unsere Kunden ohne rechtlichen Schutz bleiben, da nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.
Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
Für die von uns eingebauten Autogläser sowie für die durchgeführten Arbeiten gilt die Gewährleistung gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Dauer der Gewährleistung:
- bei Verbrauchern: 2 Jahre
- bei nicht als Verbraucher geltenden Auftraggebern: 1 Jahr
Die Gewährleistung gilt für den Fall, dass die Dienstleistung oder das Produkt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht.
Bei Verträgen zwischen Verbraucher und Unternehmen wird nach den gesetzlichen Vorschriften vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung erkannter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Leistung vorhanden war, sofern dies nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Wir bitten Sie, einen festgestellten Mangel möglichst zeitnah nach seiner Entdeckung bei uns zu melden.
Gewährleistungsansprüche
Im Rahmen der Gewährleistung kann der Berechtigte folgende Ansprüche geltend machen:
- Reparatur (Nachbesserung)
- Austausch
- angemessene Preisminderung
in schwerwiegenden Fällen Rücktritt vom Vertrag
Was fällt nicht unter die Gewährleistung?
Insbesondere gelten folgende Fälle nicht als mangelhafte Leistung:
- Steinschlag
- Schäden durch Unfall
- äußere mechanische Einwirkung
- strukturelle Schäden oder Bewegungen der Fahrzeugkarosserie
- korrodierte oder zuvor beschädigte Karosserie
- unsachgemäße Nutzung
Produkthaftung des Herstellers
Liegt ein Herstellungsfehler vor, kann der Verbraucher nach den gesetzlichen Vorschriften Produkthaftungsansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen.
Unser Qualitätsversprechen beim Einbau
Beim Austausch der Windschutzscheibe:
- halten wir die Herstellervorgaben ein
- wenden wir die technischen Einbauvorschriften an
- berücksichtigen wir die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs
Sollte im Zusammenhang mit dem Einbau eine Unregelmäßigkeit auftreten, prüfen wir diese und beheben sie gegebenenfalls.
Dies gilt nicht für Fälle, in denen das Problem verursacht wurde durch:
- äußere Einwirkung
- Unfall
strukturellen Zustand des Fahrzeugs
Meldung von Problemen
Bitte melden Sie jede festgestellte Unregelmäßigkeit so schnell wie möglich, damit wir das Problem schnell und korrekt prüfen und gegebenenfalls beheben können.
Wann ist eine Windschutzscheibe nicht von der Gewährleistung abgedeckt?
Viele Kunden fragen uns, in welchen Fällen ein Schaden nicht unter die Gewährleistung fällt.
In der Regel handelt es sich um Schäden durch äußere Einwirkung, zum Beispiel:
- Steinschlag oder Beschädigung durch Kies
- Schäden durch Unfall
- äußere mechanische Einwirkung
- strukturelle Bewegung oder Schäden der Karosserie
- korrodierte oder zuvor beschädigte Karosserie
- unsachgemäße Nutzung
Wenn die Ursache des Schadens nicht eindeutig ist, prüfen wir die Windschutzscheibe in jedem Fall und informieren Sie über die möglichen Lösungen.
Häufig gestellte Fragen
Eine gesetzliche Garantie besteht nicht, jedoch können Gewährleistungsansprüche sowie gegebenenfalls Produkthaftungsansprüche gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden.
Steinschlag gilt als äußere Einwirkung und fällt daher nicht unter die Gewährleistung.
- Verbraucher: 2 Jahre
- andere Auftraggeber: 1 Jahr

